Midi-Jobber und der neue Übergangsbereich – Erhöhung der Entgeltgrenze auf 1.300,00 Euro
Am 01.07.2019 trat das „RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz“ in Kraft
Was ist ein Midijob?
Zur Entlastung der Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro wurde am 01.04.2004 die Gleitzone eingeführt. Diese Gleitzonenregel beinhaltet, dass der Arbeitnehmer einen verminderten Beitrag an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen muss. Die Höhe der Beitragszahlung für Arbeitnehmer ergibt sich aus der Differenz des verringerten Gesamtbeitrags und dem unverminderten Arbeitgeberanteils. Der Arbeitgeber hingegen muss den vollen Beitrag bezahlen, der sich aus der Höhe des Arbeitsentgelts ergibt. Alle Beschäftigten in dieser Gleitzone werden als sogenannte „Midijobber“ bezeichnet.
Was hat sich ab dem 01.07.2019 geändert?
Im Juli trat das „RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz“ in Kraft. Dieses beinhaltet drei wesentliche Veränderungen im Hinblick auf einen Midijob:
- Die Höhe der monatlichen Entgeltgrenze wird von 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben.
- Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen nicht mehr zu reduzierten Rentenansprüchen
- Der Begriff „Gleitzone“ wird in „Übergangsbereich“ umbenannt
Gilt der neue Übergangsbereich für Jeden?
Auch hier gibt es wiederum Ausnahmen. Die neue Midijob-Regelung darf für folgende Personen nicht angewandt werden:
- Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden
- Personen, die eine freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren
- Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personen, die unständig beschäftigt sind
- Personen, deren regelmäßiges Entgelt mehr als 1.300,00 Euro beträgt, jedoch kurzfristig aufgrund von Unterbrechungen sinkt (z.B. Kurzarbeit)
Was passiert mit den bisher erteilten Verzichtserklärungen?
Ab dem 01.07.2019 hat die verminderte Beitragszahlung keinen reduzierten Rentenanspruch mehr zur Folge. Als Berechnungsgrundlage dient das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Demnach sind die Verzichtserklärungen ab Juli 2019 nicht mehr gültig. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die bisher erteilten Erklärungen bis zur nächsten Betriebsprüfung aufzubewahren.
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