Lohnkostenoptimierung: Sachbezugswert für Mitarbeiterverpflegung steigt ab Januar 2020
Leichte Erhöhung des Gegenwerts von Verpflegungsschecks
Wir haben in der Vergangenheit bereits in einem Beitrag auf unserer Webseite über die Anpassung für den Sachbezugswert der Mitarbeiterverpflegung informiert. Am 01. Januar 2019 wurde der Höchstbetrag von damals 6,33 Euro auf 6,40 Euro angehoben. Erfreulicherweise erhöht sich dieser Sachbezugswert zum Jahreswechsel 2019/2020 erneut. Ab dem 01. Januar 2020 gilt die neue Grenze von 6,50 Euro für die Mitarbeiterverpflegung.
Der Bundesrat begründet diese Entscheidung mit der gleichzeitigen Anpassung für den Verbraucherpreisindex für Kantinen und Gaststättendienstleistungen. Die Anhebung des Sachbezugswerts sollen die Teuerungsraten der Verpflegungsaufwände ausgleichen.
Es gilt zu beachten, dass der neue Sachbezugswert von 6,50 Euro nicht vollständig steuerfrei ist. Der Betrag von 3,10 Euro ist stets steuer- und sozialabgabenfrei. Für die Mitarbeiterverpflegung muss lediglich ein Betrag von 3,40 Euro steuerlich betrachtet werden. Aufgrund der zusätzlichen Förderung durch den Staat können Arbeitnehmer nun maximal 6,50 Euro arbeitstäglich nahezu abgabenfrei nutzen. Statt in Bargeld muss diese Gehaltszugabe jedoch weiterhin in Form von Restaurantschecks erfolgen, von Anbietern wie beispielsweise Sodexo.
Studien besagen, dass diese Art der Netto-Gehaltserhöhung für Unternehmen eine stärkere Mitarbeiterbindung und eine höhere Produktivität zur Folge hat. Im Vergleich zu einer rein monetären Gehaltserhöhung erfolgt die Mitarbeitermotivation nicht kurzfristig, sondern über einen längeren Zeitraum und hat somit einen größeren Effekt.
Sie möchten mehr über die Sodexo Restaurant-Schecks erfahren oder überlegen, diese in Ihrem Unternehmen zur stärkeren Mitarbeiterbindung einzuführen?
Gerne informieren wir Sie über die Vorzüge von Sachbezügen und können Ihnen weitere Möglichkeiten der Lohnkostenoptimierung anbieten. Sprechen Sie uns einfach an.
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