Künstlersozialabgabe?
Sie trifft mehr als man denkt!
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– Abgabepflicht der Unternehmer und Verwerter –
Viele Unternehmen sind verpflichtet ihren Beitrag zur Künstlersozialversicherung zu leisten, wissen es aber nicht. Wir klären auf!
Nicht die Vermarktung von künstlerischen Werken, sondern deren Inanspruchnahme ist maßgebend.
Fast alle Unternehmer, unabhängig von ihrer Rechtsform, die regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten (z.B. Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Journalisten, Autoren etc.) beauftragen, entsprechende Leistungen abnehmen und diese honorieren, sind zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet.
Erfolgt die Beauftragung gelegentlich und der Unternehmer handelt als Eigenwerber oder fällt unter die Generalklausel entfällt die Abgabepflicht.
Als „gelegentlich“ werden Aufträge bezeichnet, die die Geringfügigkeitsgrenze von insgesamt 450,- € pro Kalenderjahr nicht überschreiten und/oder in einem Kalenderjahr max. drei Aufträge durchführen lassen (Generalklausel).
Neben den typischen Unternehmen wie Buchverlage, Theater, Museen etc. sind auch außerhalb der „kreativen Branche“ fast alle Unternehmen in Deutschland abgabepflichtig. Eine Abgabepflicht besteht meistens schon dann, wenn das Unternehmen Website, Broschüren, Flyer, Visitenkarten o.ä. gestalten lässt.
Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird jährlich neu durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt.
Seit dem 01. Januar 2018 liegt die Künstlersozialabgabe unverändert bei 4,2 %.
Doch worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?
Grundlage für die Ermittlung sind alle Rechnungen (Nettobeträge), die von selbstständigen Künstlern oder Publizisten in einem Kalenderjahr gestellt wurden.
Hierbei ist es völlig irrelevant, ob der Künstler oder Publizist selbst Mitglied der Künstlersozialversicherung ist. Die Künstlersozialabgabe wird „in einen großen Topf“ gezahlt, aus dem alle Versicherten bedient werden.
Bei Beauftragung eines ausländischen Künstlers oder Publizisten besteht ebenfalls eine Abgabepflicht. Es spielt keine Rolle, ob der ausländische Künstler von der Künstlersozialversicherung profitiert – maßgeblich ist nur, dass er selbstständig ist.
Wer gilt als Künstler oder Publizist?
Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Hierzu gehören auch Designer sowie Ausbilder im Bereich Design.
Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Die Künstlersozialabgabenpflicht anhand der Rechtsformen:
- GmbH
- GmbH & Co. KG
- UG (haftungsbeschränkt)
- AG
- e.V.
- OHG
- KG
- Selbstständige Personen
- Freischaffende
- Partnerschaftsgesellschaft
- Einzelfirmen
- GbR
- selbstständiger, überwiegend kreativ tätiger Gesellschafter einer GmbH/UG*
* es handelt sich hierbei um die Entgeltzahlung an den selbstständigen, überwiegend kreativ tätigen Gesellschafter einer GmbH. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können, wenn sie über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügen, selbstständig tätig sein.
Beispiel: Eine GmbH hat zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit je 50 % Stammkapital. Person 1 ist im kaufmännischen Bereich angesiedelt. Person 2 übernimmt den kreativen Bereich und die Entwicklung der Werbekampagnen. Das von der GmbH an Person 2 gezahlte Entgelt ist abgabepflichtig und muss der KSK gemeldet werden.
Ob der Künstler oder Publizist selbst in der KSV versichert ist oder seine künstlerische/ publizistische Tätigkeit lediglich nebenberuflich/ nicht berufsmäßig ausübt spielt für die Abgabepflicht keine Rolle. Sie besteht auch dann, wenn sich z.B. Studenten oder Rentner durch eine solche Tätigkeit etwas hinzuverdienen.
Die Künstlersozialabgabe entfällt auf das gesamte, meldepflichtige Entgelt, welches ein Unternehmen an einen Künstler oder Publizisten zahlt.
Zum meldepflichtigen Entgelt gehört neben dem Honorar auch jeglicher Ersatz für Aufwendungen und Nebenleistungen des selbstständigen Künstlers oder Publizisten z.B. Telefonkosten, Frachtkosten, Werkzeichnungen, Materialkosten, Personalkosten.
- Zahlungen an obige Rechtsformen, ohne Abgabepflicht (*)
- Die Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort, VG-Bild-Kunst)
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
- Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Grenzen
- Nachträgliche Vervielfältigungskosten (Druckkosten) die erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung anfallen
- Sonstige steuerfreie Aufwandsentschädigungen
- Betriebsfeier mit ausschließlich Betriebsangehörigen inkl. deren Ehegatten, Partnern, Familien (werden hingegen auch Geschäftsfreunde etc. eingeladen, handelt es sich um eine öffentliche, abgabepflichtige Veranstaltung)
Wer ist nicht KSK – abgabepflichtig?
Der Endverbraucher als Privatperson ist nicht abgabepflichtig.
Wer z.B. eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft oder eine Musikband für die Hochzeitsfeier bucht, verwertet die künstlerische Leistung nicht um Gewinn zu erzielen, sondern konsumiert sie lediglich.
Die Meldung an die Künstlersozialkasse muss bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen!
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind abgabepflichtige Unternehmen dazu verpflichtet bis spätestens 31. März des Folgejahres die Summe aller an selbständige Künstler oder Publizisten geleisteten, beitragspflichtigen Entgelte des Vorjahres an die Künstlersozialkasse eigenständig zu melden.
Die Meldung für 2021 muss bis zum 31. März 2022 erfolgen!
Die Künstlersozialkasse versendet zum Ende jedes Kalenderjahres einen Meldebogen an die bereits bekannten, abgabepflichtigen Unternehmen. Aber auch wer nicht angeschrieben wird, muss alle KSK-pflichtigen Vorgänge des abgelaufenen Beitragsjahres prüfen und melden. Anhand dieser Entgeltmeldung ermittelt die KSK den zu zahlenden Betrag.
Unternehmen, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK nach branchenspezifischen Durchschnittswerten geschätzt. Auch hat die KSK die Möglichkeit, die Unternehmer zu monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe zu verpflichten. Diese sind dann bis zum 10. des Folgemonats zu leisten.
Die abgabepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, fortlaufende Aufzeichnungen, über die an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte, zu führen und auf Verlangen der KSK oder der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen. Die Unterlagen müssen alle Zahlungen nach Tagen enthalten und sind für mindestens fünf Jahre, nach Fälligkeit der gezahlten Entgelte, aufzubewahren.
Prüft die Deutsche Rentenversicherung tatsächlich die Zahlung der Künstlersozialabgabe?
Diese Frage ist eindeutig mit „Ja“ zu beantworten.
Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung, welche alle 4 Jahre durchgeführt wird, wird auch die Abführung der Künstlersozialabgaben durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung überprüft.
Den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung ist Einsicht in alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit diese Eintragungen enthalten oder enthalten könnten. Die Prüfung schließt damit auch Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen ein.
Bei kleineren Unternehmen findet nicht immer eine Prüfung, sondern oft nur eine Beratung, statt. Im Zuge dieser bestätigt der Unternehmer, alle abgabepflichtigen Entgelte zu melden.
Werden die gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten verletzt, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden!
Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgaben
Ansprüche auf Künstlersozialabgaben verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie fällig geworden sind. Wurden die Künstlersozialabgaben jedoch mit bedingtem Vorsatz vorenthalten, gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist.
Beispiel: Die Künstlersozialabgaben für 2017 sind am 31. März 2018 fällig. Vier Kalenderjahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit verjähren die Künstlersozialabgaben also zum 31. Dezember 2022.
Unser Tipp!
Wir empfehlen, alle Entgelte sorgfältig und wahrheitsgemäß zu melden. Bei Verstößen ist mit Bußgeldern, Nachzahlungen und Säumniszuschlägen zu rechnen!
Sofern Sie nicht sicher sind, ob Sie zum abgabepflichtigen Personenkreis gehören, ist es sinnvoll sich zur Klärung an die Künstlersozialkasse wenden.
Entgeltmeldung :: Künstlersozialkasse (kuenstlersozialkasse.de)
Sie haben Fragen zur Künstlersozialabgabe? Dann wenden Sie sich an unser Service-Team. Sie erreichen uns telefonisch unter der 06541 / 818788 oder senden Sie uns Ihre Frage per Mail an info@TAXolution-Stb.de.
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