Gute Nachricht für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer.
Mit einer erneuten Gesetzesänderung, diesmal zu Gunsten der Unternehmer, wurde die Grenze für die sogenannte Kleinbetragsrechnung von 150,00 Euro auf 250,00 Euro angehoben.
Bedeutet in der Praxis:
Wenn Sie bisher bereits ab einem Rechnungsbetrag von über 150,00 Euro eine steuerlich ordnungsgemäße Rechnung benötigt haben, wird diese nunmehr erst ab einem Rechnungsbetrag von 250,00 Euro zwingend benötigt, damit ein Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer gewährleistet ist.
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Als Kleinbetragsrechnung betitelt man die sogenannte „Quittung“. Also ein Beleg, der zur steuerlichen Anerkennung im Rahmen des Vorsteuerabzugs mindestens folgenden Inhalt aufweisen muss:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers;
• Rechnungsdatum bzw. Ausstellungsdatum der Quittung;
• Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
• Entgelt (Nettobetrag) und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (also der Bruttobetrag);
• Steuersatz für die Umsatzsteuer bzw. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung;
Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis hat damit also nicht zu erfolgen. Auch der Zeitpunkt der Leistung und Angaben über den Leistungsempfänger (Name und Anschrift) sind nicht zwingend notwendig. Eine Kleinbetragsrechnung liegt jedoch nicht vor, wenn das leistende Unternehmen für eine Leistung mehrere Rechnungen ausstellt, die jeweils unter 250,00 € liegen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn man an manchen Stellen nicht davon ausgeht das eine steuerlich ordnungsgemäße Rechnung benötigt wird. So beispielsweise bei
– Betankung eines LKW´s / Bus mit Betrag über 250,00 Euro
– Bewirtung einer größeren Gruppe bzw. in exklusiver Runde mit Betrag über 250,00 Euro
– Einkauf im Baumarkt über 250,00 Euro
Denken Sie bitte auch hier immer an das Ausstellen einer steuerlich ordnungsgemäßen Rechnung.
Was ist eine steuerlich ordnungsgemäße Rechnung bzw. welche Voraussetzungen muss diese erfüllen?
• Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;
• Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers;
• Rechnungsdatum;
• Fortlaufende Rechnungsnummer;
• Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
• Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung;
• Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung;
• Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (Rabatte; Skonti);
• Anzuwendender Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag;
• Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich (z.B. ”Innergemeinschaftliche Lieferung”);
• Ggf. Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren), beispielsweise bei Bauleistungen sowie bei Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Einzelheiten siehe § 13 b UStG).
Dieser Beitrag ersetzt unter Umständen keine vollständige Beratung. Unser Team steht Ihnen selbstverständlich gerne zu einer individuellen Beratung zur Verfügung.
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