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Diese gesetzlichen Änderungen treten am 01.01.2019 in Kraft

Der Jahreswechsel bringt erneut viele gesetzliche Änderungen mit sich. Wir haben Ihnen in einer Übersicht die wichtigsten Änderungen zusammengefasst

Das Jahr 2018 ist fast vorbei und 2019 steht vor der Tür. Pünktlich zum Jahreswechsel erwarten uns auch im kommenden Kalenderjahr neue Gesetzesänderungen in der Steuer- und Finanzwelt. Aus diesem Grund haben wir die grundlegenden Änderungen für Sie recherchiert und nachfolgend zusammengestellt, die am 01. Januar 2019 in Kraft treten.

  • Steuerfreiheit für Bereitstellung eines Jobtickets im öffentlichen Personennahverkehr durch den Arbeitgeber

Zukünftig profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer Steuerbefreiung für Jobtickets der öffentlichen Verkehrsmittel. Diese Begünstigung gilt für alle Fahrten von der privaten Wohnung zu der ersten Tätigkeitsstätte oder zu einem festgelegten Sammelpunkt (z.B. Mitfahrer-Parkplatz). Zusätzlich gilt ab 2019, dass Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr als geldwerter Vorteil mit einer Freigrenze von monatlich 44 Euro erfasst werden, sondern „nur“ auf die Entfernungspauschale angerechnet werden können.

  • Entlastung für viele Familien – Erhöhung des Kinderfreibetrages

Das Kindergeld wird zwar erst ab dem 01.07.2019 um monatlich 10 Euro pro Kind erhöht, eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags erfolgt bereits zum Jahreswechsel. Ab dem 01.01.2019 steigt der steuerliche Kinderfreibetrag um 192 Euro auf 7.620 Euro/Jahr.
Erfreulicherweise steigt ebenfalls der jährliche Grundfreibetrag im Einkommenssteuertarif von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Bis zu diesem Betrag wird bei einer Einzelveranlagung keine Einkommensteuer erhoben. Bei der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der vorgenannte Betrag.

  • Versteuerung von Investmentfonds – Vorabpauschale

Ab 01.01.2019 müssen Anleger von Investmentfonds ihre Dividende bereits versteuern, selbst wenn diese thesauriert im Investmentfonds verbleibt. Dies soll mittels einer neu beschlossenen sogenannten „Vorabpauschale“ geschehen und soll verhindern, dass eine Geldanlage über einen Investmentfonds nicht besser gestellt ist als eine direkte Geldanlage (beispielsweise in Festgeld, Tagesgeld oder Aktien). Die Höhe dieser zu versteuernden Pauschale richtet sich nach der risikolosen Marktverzinsung (= der Betrag, den ein Anleger für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde).
Das depotführende Institut ist für die Vereinnahmung der Steuern zuständig und wird diese vermutlich dem Giro- bzw. Referenzkonto belasten.

  • Steuerliche Begünstigung für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Nutzer eines betrieblich angeschafftem Elektro- oder Hybridfahrzeug können sich ab 2019 über eine Entlastung bei der Besteuerung der privaten Nutzung freuen. Hier galt bislang die „1 % – Regelung“ bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Demnach mussten Unternehmer die private Nutzung von einem Dienstwagen monatlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolisten-Neupreises versteuern. Für diese Fahrzeuge, die nun zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird dieser Prozentwert nun halbiert auf 0,5 %.

  • Steuerbefreiung für private Nutzung von einem betrieblichen Fahrrad oder E-Bike

Im Sinne der staatlichen Förderung der umweltverträglichen Elektromobilität können Nutzer eines betrieblichen Fahrrads oder eines betrieblich angeschafftem E-Bike dieses zukünftig privat steuerfrei nutzen. Der geldwerte Vorteil einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist zukünftig steuerfrei.

Bei Fragen zu den oben genannten Änderungen im neuen Jahr können Sie uns gerne telefonisch (06541 / 818788) oder per eMail (info@TAXolution-Stb.de) kontaktieren.