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E-Bike als Dienstrad: Nutzen Sie den steuerlichen Vorteil

 

Steigern Sie die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter und bieten Sie die Anschaffung eines E-Bikes an

Nicht nur in der Stadt, sondern auch im ländlichen Raum sind E-Bikes ein geeignetes Transportmittel, um sicher zum Arbeitsplatz zu gelangen. Das Pendeln mit dem E-Bike ist nicht nur förderlich für die Gesundheit und den Umweltschutz, auch steuerliche Vorteile ergeben sich bei der Anschaffung eines Dienstrades. Seit 2012 ist die Überlassung eines E-Bikes oder eines herkömmlichen Dienstrades durch den Arbeitgeber mit der eines Dienstwagens gleichgesetzt.

Dem Arbeitgeber stehen zwei mögliche Varianten bei der Anschaffung eines E-Bikes zur Verfügung.

Möglichkeit 1: Direkte Anschaffung

Zum einen kann der Arbeitgeber die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 7 Jahren abschreiben, sowie die laufenden Kosten (z.B. Reparaturkosten) als Betriebsausgaben absetzen.

Möglichkeit 2: Fahrradleasing

Wesentlich häufiger wird die Möglichkeit vom „Fahrradleasing“ genutzt. Analog zum Firmenwagen kann der Arbeitgeber das E-Bike bei einem Leasingunternehmen und Vertragshändler vor Ort leasen. Hier kann in der Regel zwischen verschiedenen Leasingmodellen das passende Produkt ausgewählt werden. Optional können Zusatzprodukte, z.B. Diebstahl- und Unfallversicherung abgeschlossen werden. Die Laufzeit des Leasingvertrags beträgt grundsätzlich 36 Monate und die Raten können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Steuerliche Folgen einer Überlassung eines E-Bikes an den Arbeitnehmer

Erfreulich für den Arbeitnehmer ist, dass das Dienstrad beruflich und privat genutzt werden darf. Dem Arbeitgeber wird empfohlen die private Mitnutzung in einem Überlassungsvertrag schriftlich festzuhalten. Hier wird die Privatnutzung wie beim PKW mit der 1% Methode versteuert. Analog zum Bruttolistenneupreis kommt beim Dienstrad die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Bemessungsgrundlage zur Anwendung.

Anders als bei einem Dienstwagen entfällt bei einem Dienstrad die Versteuerung von 0,03 % pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Voraussetzung für diese Befreiuung ist, dass das E-Bike nicht schneller als 45 km/h fahren kann.

Ein weiteres Argument für die Leasing-Variante ist, dass nach Ende der Leasinglaufzeit das E-Bike dem Arbeitnehmer zum Kauf angeboten werden kann. Der Kaufwert liegt in der Regel deutlich unter dem aktuellen Zeitwert und beträgt etwa 10% des Anschaffungspreises. Das Rad gehört im Anschluss demnach dem Arbeitnehmer. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass die Differenz zwischen dem aktuellen Zeitwert und dem Kaufpreis als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Bei der Anschaffungs-Variante gehört das Dienstrad immer dem Arbeitgeber, bis dieser es irgendwann einmal irgendwem verkauft und es so aus seinen Büchern/Anlagevermögen bekommt. So lange ist jedoch auch die 1%-Methode beim Arbeitnehmer weiterhin zu versteuern.

Weitere Informationen zum steuerlichen Vorteil eines dienstlich genutzten E-Bikes und zur weiteren Erläuterung der möglichen Alternativen erhalten Sie an unserer Service-Hotline 06541 818788 oder richten Sie Ihre Frage per Mail an info@TAXolution-Stb.de.

Beitragsbild: „A smiling woman with electric bicycle in the park“ © studio4pic / fotolila.com