Bonus vom Chef ?
Von der Erholungsbeihilfe profitieren !
– Steuern sparen, Erholung finanzieren –
Die Corona-Pandemie hat an den Kräften gezerrt. Gerade jetzt haben viele Menschen dringend eine Auszeit nötig. Dem Alltag entfliehen und nochmal alle Ressourcen auftanken.
Wie der Arbeitgeber nun effektiv für erholte Mitarbeiter sorgen kann und was die Erholungsbeihilfe eigentlich ist erläutern Wir.
Die Erholungsbeihilfe (das Erholungsgeld) beschreibt eine finanzielle Zuwendung des Arbeitgebers. Plant ein Arbeitnehmer eine Auszeit und nimmt hierfür einen Teil seiner Urlaubstage in Anspruch, kann der Arbeitgeber als besondere Form der Wertschätzung einen Teil zu den Kosten beitragen.
Form und Höhe sind gesetzlich vorgeschrieben:
Die Erholungsbeihilfe kann grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zugutekommen und muss entweder bar ausgezahlt werden oder in Form von Sachbezügen – also beispielsweise durch Übernahme der Hotelkosten – erfolgen.
Beihilfeberechtigt sind Reisen aller Art: Kuraufenthalte, Kurzreisen, Hotelaufenthalte, Wellnesswochenenden, Eintritte in Sauna- oder Freizeitparkt uvm. Also jegliche Tätigkeiten die der Erholung des Arbeitnehmers dienen.
Wichtig! Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich die Verwendung der Erholungsbeihilfe in Form von Nachweisen und Belegen nachweisen zu lassen.
Der Arbeitgeber darf dann pro Jahr 156,- Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52,- Euro je Kind pauschalbesteuert (25 %) und sozialversicherungsfrei an seinen Arbeitnehmer auszahlen. Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer, so erhält beispielsweise eine vierköpfige Familie 364,- Euro zusätzlich.
Aber wie unterscheidet sich die Erholungsbeihilfe vom Urlaubsgeld?
Die Erholungsbeihilfe wird zweckgebunden, mit Nachweispflicht, an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Das Urlaubsgeld jedoch (als weitere freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers) steht dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung. Beide Zuwendungen lassen sich kombinieren. Während die Erholungsbeihilfe einer Pauschalbesteuerung unterliegt werden für das Urlaubsgeld Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig.
Fazit: Erholungsbeihilfe? Eine WIN – WIN Situation!
Sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber ist die Auseinandersetzung mit diesem Konzept sinnvoll. Der Arbeitgeber kann seine Lohnnebenkosten senken und dem Arbeitnehmer einen Ansporn für weiterhin gute Leistungen geben. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug eine attraktive Bezuschussung zum Erholungsurlaub ohne die Anhebung des Steuersatzes zu riskieren.
Wir denken, eine gute Idee einfach mal „Danke!“ zu sagen!
Rechtsvorschrift: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG; R 40.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR
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