Anpassung des Sachbezugswertes für Verpflegung ab Januar 2026
Einleitung
Ab dem 1. Januar 2026 steht eine wichtige Änderung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ins Haus: Der amtliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung – etwa in Kantinen oder bei Essenszuschüssen – wird angehoben. Diese Anpassung wirkt sich auf Lohnabrechnungen, steuerliche Vorteile und die Berechnung geldwerter Vorteile aus. In diesem Beitrag beleuchte ich, was genau sich ändert, welche Hintergründe es gibt und worauf Unternehmen sowie ihre Mitarbeitenden nun besonders achten sollten.
Hintergrund: Warum wird der Sachbezug angepasst?
Der Sachbezugswert wird jährlich über die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt.
Grundlage für die Anpassung ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Für 2026 liegt die Bezugnahme auf den Zeitraum von 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025. Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) hat den Entwurf zur „16. Verordnung zur Änderung der SvEV“ vorgelegt.
Voraussetzung für das Inkrafttreten ist unter anderem die Zustimmung des Bundesrats.
Maximaler steuerfreier Essenszuschuss
Laut dem Entwurf kann der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss für das Mittag- oder Abendessen 2026 auf 7,67 €/Arbeitstag erhöht werden.
Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem neuen Sachbezugswert (4,57 €) + einem steuerfreien Zuschuss (3,10 €).
Wichtig: Die Versteuerung des geldwerten Vorteils hängt vom Eigenanteil der Mitarbeitenden ab: Wenn der Eigenanteil unter dem Sachbezugswert liegt, muss der Arbeitgeber den Differenzwert pauschal mit 25 % versteuern.
Wird der Eigenanteil gleich oder größer dem Sachbezugswert (also ≥ 4,57 €), fällt kein geldwerter Vorteil an.
Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber
Lohnsoftware anpassen: Da der neue Sachbezugswert ab Januar 2026 gilt, müssen Abrechnungsprogramme entsprechend aktualisiert werden.
Vertrags- und Benefit-Modelle prüfen: Wenn bislang ein Essenszuschuss in einem bestimmten monatlichen oder täglichen Guthaben geregelt ist, könnte eine Anpassung nötig sein.
Steuerliche Gestaltung: Arbeitgeber müssen entscheiden, ob sie den Zuschuss so gestalten, dass möglichst viel davon steuerfrei bleibt – oder ob sie den pauschal versteuerten Sachbezug bewusst nutzen.
Für Arbeitnehmer
Mehr Netto-Vorteil möglich: Durch den höheren Sachbezugswert kann ein größerer Teil eines Essenszuschusses steuerfrei sein, je nachdem, wie der Zuschuss gestaltet ist.
Eigenanteil beachten: Wenn Mitarbeitende selbst mehr als den Sachbezugswert zahlen, entsteht kein geldwerter Vorteil – das kann steuerlich günstiger sein.
Transparenz schaffen: Es lohnt sich, mit dem Arbeitgeber über Benefits zu sprechen (insbesondere bei Essenszuschüssen), damit der Zuschuss optimal gestaltet ist.
Fazit
Die geplante Erhöhung des Sachbezugswertes für Verpflegung ab Januar 2026 ist eine relevante Entwicklung: Sie spiegelt die Inflation wider, hat aber auch direkte praktische Implikationen für Gehaltsabrechnung, Steuern und Arbeitgeber-Benefits. Für viele Unternehmen ist es eine Chance, Essenszuschüsse attraktiver zu gestalten, und für Mitarbeitende eine Möglichkeit, mehr Netto-Vorteil aus ihrem Verpflegungs-Benefit zu ziehen. Gleichzeitig erfordert die Anpassung eine sorgfältige Vorbereitung – vor allem bei Lohnsoftware, Vertragsmodellen und interner Kommunikation.
Ihr TAXolution-Team
Stand 11/2025












