Positive Nachricht für alle Unternehmer. Die Wertgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird zum 01.01.2018 von 410,00 Euro auf 800,00 Euro angehoben.
Hierbei gilt folgendes:
– Für regelbesteuerte Unternehmer gilt vorgenannter Wert als Nettowert (Brutto-Kaufpreis maximal 952,00 Euro)
– Für Kleinunternehmer und alle sonstigen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer gilt vorgenannter Wert als Bruttowert (Brutto-Kaufpreis maximal 800,00 Euro)
Skonto und Rabatte sind von den Anschaffungskosten in Abzug zu bringen, so dass auch hierdurch unter Umständen GWG´s entstehen können, obwohl die Listenverkaufspreise über der gesetzlichen GWG-Grenze liegen.
Zudem kann man durch den geschickten Einsatz von Investitions-Abzugsbeträgen (IAB´s) aus teureren Anschaffungen GWG´s begründen, in dem man bis maximal 3 Jahre vor der Investition bereits 40% der geplanten Anschaffungskosten steuerlich geltend macht.
Somit können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 1.333,00 Euro unter vorgenannten Voraussetzungen (Bildung IAB) als Geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden.
Und was ist jetzt ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
Als Geringwertiges Wirtschaftsgut wird jedes bewegliche Wirtschaftsgut bezeichnet, das für sich selbst nutzbar und abnutzbar ist. Zudem muss das Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zugeordnet werden und demnach dem Unternehmen langfristig zur Verfügung stehen.
Und was bringt mir die Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
Die Anschaffungskosten Geringwertiger Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und mindern in voller Höhe die steuerpflichtigen Einkünfte.
Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen demnach nicht über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (z.B. EDV = 3 Jahre – Gebäude im Betriebsvermögen 33 Jahre)
Sofern Investitionen mit Anschaffungskosten zwischen 410,00 Euro und 800,00 Euro (mit Anwendung des IAB-Tricks sogar Anschaffungskosten zwischen 683,00 Euro und 1.333,00 Euro) kurzfristig anstehen, prüfen Sie, ob diese Investitionen noch ins neue Geschäftsjahr 2018 verschoben werden können. Hiermit ist eine sofortige Abschreibung im Jahr der Anschaffung möglich; bei Investition im noch laufenden Geschäftsjahr 2017 erfolgt die Abschreibung des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Bei Fragen zur Abziehbarkeit von Investitionen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sie erreichen das Team Steuerberatung in Kröv der TAXolution Steuern und Recht GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft unter Tel. +49 6541 818788
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