Mit stetig steigenden Kursen rückt der Bitcoin immer weiterhin ins Rampenlicht und schafft es zum Gesprächsthema in die Wohnzimmer der Menschen.
Mit steigenden Kursen werden Kursgewinne und/oder aber auch Kursverluste erwirtschaftet und die Besteuerung dieser Kursgewinne oder Kursverluste wird Thema in den Mandantengesprächen der Steuerkanzleien.
Gemäß aktueller Rechtsprechung und unserer Rechtsauffassung gilt aktuell folgendes:
Einkünfte aus dem Handel mit Bitcoins stellen einkommensteuerlich Einkünfte aus Privaten Veräußerungsgeschäften dar. Dies bedeutet, dass nach einer Haltefrist von einem Jahr ein etwaiger Kursgewinn für den Steuerpflichtigen steuerfrei ist. Hierbei gilt jedoch das sogenannte FiFo-Verfahren (first in – first out) – so dass bei einem Verkauf die zuerst erworbenen Bitcoins als zuerst veräußert gelten.
Mit der Einstufung als Privates Veräußerungsgeschäft unterliegt der Überschuss dem Regelsteuersatz, und nicht wie bei anderen Anlageobjekten der Abgeltungssteuer von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfls. der Kirchensteuer.
Zu beachten ist die Freigrenze von 600,00 Euro, die jedoch nicht als Freibetrag zu verstehen ist. Bei einem Überschuss von 601,00 Euro ist dieser in voller Höhe zu versteuern.
Bitte beachten Sie, selbst wenn Sie mit dem Bitcoin zahlen (Coffee-to-go oder Pizza vom Lieferservice) gilt er als verkauft und ein etwaiger Kursgewinn ist innerhalb der 12-Monatsfrist zu versteuern.
Um all dies steuerlich zu deklarieren ist eines wichtig: Die Dokumentation aller Transaktionen!
Die Spekulationsfrist von einem Jahr kann sich in bestimmten Fällen auch auf 10 Jahre erhöhen.
Komplizierter wird es wenn Sie anstelle dem Erwerb oder Tausch von Bitcoins diese mittels aufwendiger und leistungsfähiger Hard- und Software selbst generieren / „schürfen“. Damit werden Sie unmittelbar zum Gewerbetreibenden und Ihre Einkünfte hieraus unterliegen immer der Einkommensteuer und zusätzlich grundsätzlich der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer besteht jedoch für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) ein Freibetrag von 24.500,00 Euro.
Und wie es im Steuerrecht eigentlich immer ist – es gibt die Aufnahme von der Ausnahme und es kommt immer drauf an. Da vorstehendes nicht immer genau auf den eigenen Fall zutrifft und sich die Regularien ständig ändern können empfehlen wir zwingend ein persönliches Beratungsgespräch, im Idealfall bereits vor der Investition in Bitcoins oder ähnliche Kryptowährungen wie Dash, Ethereum, Litecoin, Ripple, Altcoin usw.
Egal ob Sie Bitcoins erwerben oder mittels dem sogenannten Mining selbst „schürfen“ – wir von TAXolution Steuern und Recht GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft sind Ihre Experten – sprechen Sie uns an!
// Bilder: ©Tim Reckmann, pixelio.de