Bundesregierung möchte mit Gesetzesänderung gegen Steuerbetrug an elektronischen Kassensystemen vorgehen
Das Bundeskabinett hat am 13.07.2106 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ Maßnahmen beschlossen, die einer wirksamen Bekämpfung von Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassen dienen soll.
Folgende Ausnahmen bleiben weiter bestehen:
1) Es wird keine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt! Die offene Ladenkasse ist somit weiterhin möglich.
2) Es wird keine allgemeine Belegausgabepflicht eingeführt! Auf Verlangen des Kunden sollen Belege ausgegeben werden.
Diese Neuerungen erwarten Sie, wenn eine elektronisch Registrierkasse verwendet wird:
In Zukunft fordert das Gesetz, dass die Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Hierfür müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht.
1) Ein Sicherheitsmodul, das gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert werden und eine spätere unerkannte Manipulation ausschließt.
2) Ein Speichermedium auf dem die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert werden.
3) Eine digitale Schnittstelle, die eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleistet.
Wer definiert die technischen Anforderungen?
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definiert die Anforderungen. Das BSI soll auch die entsprechenden Anbieterlösungen zertifizieren. Der Gesetzentwurf ist technologieoffen und herstellerunabhängig, d. h. eine bestimmte Lösung ist nicht vorgeschrieben.
Welche Folgen hat das Gesetz und ab wann tritt es in Kraft?
Es soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden, die als eigenständiges Verfahren speziell die Aufzeichnung mittels Registrierkassen überprüfen soll. Werden Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtungen festgestellt, soll ein Bußgeld von bis zu 25.000 € drohen.
Verpflichtend soll die Sicherheitseinrichtung ab dem 1.1.2020 eingesetzt werden. Es soll auch eine Übergangsregelung geben. Haben sich Unternehmen eine neue Kasse gemäß der Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 angeschafft, die jedoch nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden kann, können sie ihre Kasse bis längstens 31.12.2022 nutzen.
Den Entwurf des Gesetzes durch den Bundestag finden Sie hier.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Abteilung Steuerberatung der TAXolution Steuern und Recht GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen auch für einen persönlichen Beratungstermin in unseren Kanzleien in Kröv und/oder Föhren.
Steuerberater in Kröv, Telefon: 06541 / 818780
Steuerberater in Föhren, Telefon: 06502 / 9360151
Vielen Dank und schöne Grüße
Ihr TAXolution Team