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Elektroauto zu Hause laden: Das ändert sich für Unternehmer

Unternehmer, die ihren betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Pkw zu Hause laden und die Kosten als Betriebsausgaben absetzen möchten, müssen seit 1.8.2026 neue Nachweise beachten. Die bisherige Ladestrompauschale kann nicht mehr genutzt werden.

Geladene Strommenge muss nachgewiesen werden

Grundsätzlich muss die tatsächlich geladene Strommenge erfasst werden. Dafür können ein stationärer oder mobiler Stromzähler, ein Zähler in der Wallbox oder ein Fahrzeugzähler verwendet werden. Der Zähler muss dabei nicht eichrechtskonform sein.

Kann die Strommenge nicht direkt ermittelt werden, genügt weiterhin ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten. Der daraus ermittelte Durchschnitt kann anschließend für die Folgemonate verwendet werden.

Zwei Möglichkeiten für den Betriebsausgabenabzug

Nach dem Nachweis der geladenen Strommenge können Unternehmer zwischen zwei Methoden wählen:

1. Tatsächliche Stromkosten

Die geladene Strommenge wird mit den tatsächlichen Stromkosten multipliziert. Neben dem Arbeitspreis kann auch der anteilige Grundpreis berücksichtigt werden.

Bei dynamischen Stromtarifen kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche monatliche Strompreis einschließlich des anteiligen Grundpreises verwendet werden.

Auch bei einer privaten PV-Anlage gibt es eine Vereinfachung: Die Finanzverwaltung erlaubt, den selbst erzeugten Strom unberücksichtigt zu lassen und die gesamte geladene Strommenge mit dem Strompreis des Energieversorgers zu bewerten.

2. Strompreispauschale

Alternativ kann die geladene Strommenge mit einer jährlich festgelegten Strompreispauschale bewertet werden.

Für 2026 beträgt diese 0,34 EUR je kWh. Weitere Nachweise über die tatsächlichen Strompreise sind dann nicht erforderlich.

Wichtig: Wahl für das gesamte Wirtschaftsjahr

Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale muss einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Jahres ist nicht möglich.

Übergangsregelung

Die neuen Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Aufgrund einer Übergangsregelung konnten die bisherigen Ladestrompauschalen noch bis zum 31.7.2026 genutzt werden.

Seit dem 1.8.2026 ist für den Betriebsausgabenabzug daher grundsätzlich der Nachweis der geladenen Strommenge erforderlich.

Quelle: Steuerlösung by TAXolution

Ihr TAXolution-Team