BFH: Gewinnabführungsvertrag muss fristgerecht durchgeführt werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass ein Gewinnabführungsvertrag nicht nur abgeschlossen, sondern auch tatsächlich durchgeführt werden muss.
Für eine steuerliche Organschaft ist es erforderlich, dass die aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche zeitnah erfüllt werden. Nach Auffassung des BFH reicht es grundsätzlich aus, wenn die Zahlung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgt.
Werden Gewinne erst Jahre später ausgeglichen oder lediglich auf Verrechnungskonten gesammelt, kann dies die steuerliche Anerkennung der Organschaft gefährden. Unternehmen sollten daher auf eine korrekte Buchung und rechtzeitige Durchführung des Gewinnabführungsvertrags achten.
Quelle: Steuerlösung by TAXolution
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