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Bauabzugsteuer: Freistellungsbescheinigung nur beim Finanzamt beantragen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer nicht vom BZSt ausgestellt werden. Zuständig ist ausschließlich das jeweilige Finanzamt des Bauunternehmers.

Bei bestimmten Bauleistungen müssen Auftraggeber grundsätzlich 15 % der Rechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dieser Steuerabzug entfällt jedoch, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt wird oder bestimmte Bagatellgrenzen eingehalten werden.

Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob eine Freistellungsbescheinigung erforderlich ist und diese beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Quelle: Steuerlösung by TAXolution

Ihr TAXolution-Team