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🏦 Die „Wortmarke“ im Zahlungsverkehr: Was Banken wirklich meinen

Wenn Ihre Bank von „Wortmarken“ spricht und Ihnen eine Obergrenze von 5 oder 10 Stück pro Kundenstamm nennt, bezieht sich dies nicht auf den rechtlichen Markenschutz beim Patentamt. Vielmehr geht es um ein wichtiges, aber oft missverstandenes Service-Feature im Zahlungsverkehr für Geschäftskunden.

📝 Das Rätsel der Bank-Wortmarke

Der Begriff „Wortmarke“ wird hier von Banken als interner Alias-Name oder Anzeigename verwendet. Er dient dazu, Ihren Außenauftritt im täglichen Zahlungsverkehr professionell und korrekt abzubilden.

Warum ist dieser Alias-Name nötig?

Die Notwendigkeit dieser Funktion ergibt sich aus zwei gängigen Situationen im Geschäftsverkehr:

  1. Lange Firmennamen: Bei sehr langen, komplexen Firmennamen (z.B. „Mustermann GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Anlagenbau“) kann der Name im Zahlungsverkehr nicht vollständig oder korrekt angezeigt werden. Die Bank hinterlegt einen kurzen, prägnanten Alias (z.B. „Mustermann Anlagenbau„), der dann bei Überweisungen, Lastschriften und auf Kontoauszügen erscheint.

  2. Einzelunternehmen und Geschäftsbezeichnungen: Bei vielen Einzelunternehmern lautet das rechtliche Konto auf den Privatnamen des Inhabers (z.B. „Max Mustermann“). Das Unternehmen tritt jedoch unter einer Geschäftsbezeichnung auf (z.B. „Muster IT-Dienstleistungen„). Ohne den hinterlegten Alias-Namen würden Kunden und Lieferanten nur den Privatnamen „Max Mustermann“ sehen, was unprofessionell ist und die Zuordnung von Zahlungen erschwert.

Der Alias-Name, den die Bank als „Wortmarke“ bezeichnet, sorgt dafür, dass Ihre offizielle Geschäftsbezeichnung oder Ihr Produktname stets korrekt im Zahlungsverkehr verwendet wird.

🔢 Die Beschränkung: 5 oder 10 Stück?

Die Angabe, dass Sie beispielsweise maximal 5 (oder bei der Sparkasse bis zu 10) dieser Wortmarken hinterlegen können, ist eine rein technische Begrenzung des jeweiligen Kernbankensystems.

Diese Limits sind relevant für Unternehmen mit:

  • Mehreren Geschäftsfeldern: Ein Unternehmen, das unter einem Hauptkonto Zahlungen für verschiedene Sparten (z.B. „Muster E-Commerce“, „Muster Beratung“, „Muster Schulung“) abwickelt, kann so jedem Bereich einen eigenen, identifizierbaren Alias zuweisen.

  • Verschiedenen Produktnamen: Wenn unter einer rechtlichen Einheit mehrere Marken geführt werden, erleichtert die Hinterlegung der entsprechenden Namen die Zuordnung der Einnahmen.

🛑 Achtung: Kein rechtlicher Markenschutz!

Es ist entscheidend, diese interne Bank-Funktion klar von der echten, amtlichen Wortmarke zu trennen:

Merkmal🏦 Bank-interne „Wortmarke“🛡️ Echte, rechtliche Wortmarke (DPMA/EUIPO)
ZweckAnzeige-Alias für korrekten Außenauftritt im Zahlungsverkehr.Rechtlicher Monopolanspruch auf den Namen in bestimmten Waren-/Dienstleistungsklassen.
SchutzKeinerlei Schutz vor der Nutzung durch Dritte.Exklusiver Schutz; Dritte dürfen den Namen nicht verwenden.
KostenMeist kostenfrei als Service.Amtliche Gebühren (ab ca. 290 €).

Wenn Sie Ihren Firmennamen oder Ihren Produktnamen tatsächlich rechtlich schützen wollen, um Wettbewerber abzuwehren, müssen Sie diesen als amtliche Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim EUIPO anmelden.

Die „Wortmarke“ Ihrer Bank ist ein praktisches Werkzeug für den täglichen Zahlungsverkehr, aber kein Ersatz für einen juristischen Schutz.

Fazit: Fragen Sie bei Ihrer Bank gezielt nach den „Alias-Namen“ oder der „Anzeige im Zahlungsverkehr“, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen immer professionell und eindeutig nach außen auftritt!

Ihr TAXolution-Team

Stand 11/2025