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Lohnfortzahlung für Ungeimpfte?

Jetzt nicht mehr

Der Druck zur Impfung wird immer stärker. Die bislang mögliche Lohnfortzahlung für Ungeimpfte ist zum 1ten November 2021 entfallen.

Aktuell werden in Deutschland 600 Tsd. Impfdosen pro Tag verabreicht. Vollständig geimpft sind 68,4 % der Gesamtbevölkerung. Für die übrigen 31,6 % geht’s nun ans Eingemachte.

Wer weiterhin von einer Impfung Abstand nimmt hat im Quarantäne-Fall keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Die neue Regelung spaltet die Gesellschaft. Wo einerseits Befürworter nun das Voranschreiten der Impfquote sehen wird die persönliche Freiheit Ungeimpfter weiter eingeschränkt. Der Gewerkschaftsbund spricht von einer „Impfpflicht durch die Hintertür“, der Deutsche Sozialverband kritisiert, dass hierdurch größtenteils gesundheitlich angeschlagene und arme Menschen getroffen werden. Aber auch Datenschutzbeauftragte üben Kritik, da Arbeitnehmer im Quarantäne-Fall sensible persönliche Daten wie den Impfstatus freigeben müssen.

Trotz aller Kritik hat sich die Mehrheit der Gesundheitsminister Ende September auf den Wegfall der Lohnfortzahlung geeinigt. Demnach erhalten ungeimpfte Arbeitnehmer in Quarantäne keine Entschädigung für den entstandenen Verdienstausfall. Ausnahme bilden, Personen für die bis acht Wochen vor der Quarantäne kein Impfangebot bestand, Schwangere und Stillende sowie Beamte/Beamtinnen.

Don’t panic please – Weitere wichtige Ausnahmen!

  • Corona Infizierte
    Wer einen positiven PCR Test vorliegen hat und nachweislich mit dem Corona Virus infiziert ist, hat auch weiterhin einen Anspruch auf die krankheitsbedingte Lohnfortzahlung. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf gesunde Arbeitnehmer in Quarantäne (durch z.B. Erstkontakt oder Reiserückkehr)
  • Home-Office
    Bietet der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Home-Office ist auch im Quarantäne-Fall eine Lohnfortzahlung sichergestellt. Der Arbeitnehmer hat zwar die Obliegenheit in häuslicher Quarantäne zu verbleiben, ist jedoch nicht arbeitsunfähig.

Bundesinfektionsschutzgesetz bietet rechtlichen Hintergrund

Gemäß §56 des Bundesinfektionsschutzgesetzes besteht im Quarantäne-Fall kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern diese durch eine Schutzimpfung hätte verhindert werden können. Voraussetzung ist, dass jede Person die Möglichkeit hat sich impfen zu lassen. Da in 2021 genügend Impfstoff zur Verfügung stand und jedem Bürger ein Impfangebot gemacht werden konnte haben sich die Gesundheitsminister auf die Durchsetzung der Gesetzesmöglichkeiten geeinigt.

Stand: 29.11.2021 (Impfungen) – Quelle: impfdashboard.de, RKI,BMG

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