Ein Dienstfahrrad kann beruflich und privat steuerfrei genutzt werden
Nutzen Sie den geldwerten Vorteil zur Motivation Ihrer Mitarbeiter
In unserem Beitrag vom 04.07.2018 haben wir Sie bereits über die steuerliche Bewertung von Dienstfahrrädern, insbesondere von E-Bikes, informiert. Demnach wurde die private Nutzung eines Dienstrads, analog zur privaten PKW-Nutzung, mit der „1 Prozent Regelung“ beurteilt.
In der Zwischenzeit haben sich die gesetzlichen Bestimmungen geändert und die Anschaffung eines Fahrrads durch den Arbeitgeber ist unter bestimmten Umständen sogar komplett steuerfrei. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Dienstfahrrad ohne Elektromotor ist immer steuerfrei
Seit 2019 ist sowohl die berufliche als auch die private Nutzung eines herkömmlichen Fahrrads ohne Elektromotor komplett steuerfrei. Nutzen Sie das Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit, können Sie zusätzlich die bekannte Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer für eine einfache Strecke steuerlich geltend machen.
Sind Elektrofahrräder ebenfalls steuerfrei?
Bei Elektrofahrrädern ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit das entscheidende Kriterium für die steuerliche Bewertung. Für Elektrofahrräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h gilt ebenfalls, dass diese beruflich und privat steuerfrei genutzt werden können.
Hierbei bleibt jedoch stets zu beachten, dass das Fahrrad zu keiner Zeit in zivilrechtlichen Besitz des Arbeitnehmers kommt. Es muss sich zu jeder Zeit um eine Überlassung des Fahrrads handeln, welche nicht zu verwechseln ist mit einer Schenkung. Im Fall einer Schenkung des Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer stellt dies steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
Was ist mit E-Bikes die schneller als 25 km/h fahren?
Diese sogenannten „S-Pedelecs“ zählen verkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen und werden auch steuerlich dementsprechend bewertet. Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie für einen Dienstwagen, womit die „1-Prozent-Regel“ zur Anwendung gelangt. Neu ist seit 2019 hier jedoch, dass für S-Pedelecs nur noch der halbe Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) als geldwerter Vorteil die Bemessungsgrundlage darstellt. Aus diesem Grund hat sich mittlerweile auch der Ausdruck „0,5-Prozent-Regel“ etabliert. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Betrag für das Dienstrad wird monatlich unmittelbar über die Gehaltsabrechnung als geldwerter Vorteil versteuert und der Sozialversicherung unterworfen.
Gilt die „0,5-Prozent-Regel“ auch rückwirkend auf angeschaffte Diensträder im Jahr 2018?
Nein, dieser Vorteil gilt nur für Diensträder, die ab dem 01.01.2019 angeschafft wurden. Demnach werden die privaten Fahrten aller zuvor angeschafften Räder mit der alt bekannten „1-Prozent-Regel“ auf den vollen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) versteuert. In diesem Fall ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit des E-Bikes und die Antriebsart völlig egal für die steuerliche Bewertung. Für E-Bikes und herkömmliche Fahrräder ohne Elektromotor gilt die „1-Prozent-Regel“.
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