Gesetzlicher Urlaubsanspruch kann nicht verfallen
EuGH beschließt Unverfallbarkeit von nicht genommenen Urlaub
Nach deutschem Recht galt bislang die Regelung, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen muss. Eine Übertragung der Urlaubstage ins kommende Jahr war nur in Ausnahmefällen erlaubt. Hierfür war ein dringender Grund seitens des Arbeitnehmers oder des Betriebes notwendig.
In einem kürzlich erschienenen Urteil hat der EuGH diese Regelung nun gekippt. Der erworbene Urlaubsanspruch kann nicht automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Jahr keinen Urlaub beantragt hat. Er kann demnach seinen Urlaubsanspruch ins kommende Jahr übertragen. Der Anspruch kann nur dann untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in die Lage versetzt wurde, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber beweisen, dass er seinen Angestellten angemessen über den Sachverhalt aufgeklärt hat.
Diese Neuregelung gilt sowohl für Arbeitnehmer im privaten als auch für Angestellte im öffentlichen Sektor.
Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Bestimmungen können Sie sich gerne telefonisch (06541 / 818788) oder per eMail info@TAXolution-Stb.de an uns wenden. Unser Rechtsanwalt Ingo Weber steht Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.