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BFH-Urteil: Rechnungen von Briefkastenfirma berechtigen zum Vorsteuerabzug


In einem neuen Urteil hat der BFH die Anforderungen an die Rechnungspflichtangaben beim Vorsteuerabzug gelockert

Nicht unbekannt ist, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug bestimmte Angaben enthalten muss. In der Praxis sind viele Rechnungen jedoch unvollständig und es gibt Probleme mit der zuständigen Finanzbehörde. Von Unternehmern wird häufig kritisiert, dass die gesetzlichen Regelungen zur Rechnungsangabe beim Vorsteuerabzug zu kompliziert sind und nicht ersichtlich ist, welche Angaben verpflichtend sind. Unter der bisherigen Auslegung verstand sich unter dem Merkmal „vollständige Anschrift“, dass das leistende Unternehmen unter dieser Adresse seine wirtschaftliche Aktivität ausüben muss. Problematisch ist diese Gesetzesgrundlage für sogenannte Briefkastenfirmen, unter deren postalischer Anschrift keine geschäftliche Aktivität stattfindet.

In der heutigen Zeit werden von Unternehmern häufig Adressen „gemietet“, also Räumlichkeiten an promineten Anschriften wie der Friedrichstraße und Unter den Linden in Berlin, der Königsallee in Düsseldorf, dem Jungfernstieg oder am Neuer Wall in Hamburg usw., an welchen Office-Center ausschließlich Bürodienstleistungen wie Post- und Telefonannahme und –weiterleitung betreiben, Konferenzräume zur Verfügung stellen.
Die tatsächliche Geschäftsaktivität erfolgt jedoch an anderen Orten, entweder dem Home-Office des Unternehmers oder seinen Mitarbeitern oder günstigeren Liegenschaften in strukturschwächeren Gegenden.

In einem aktuellen Urteil hat der BFH (BFH, Urteil vom 21.06.2018 – V R 25/15 – BFH, Urteil vom 21.06.2018 – V R 28/16) Stellung zum Vorsteuerabzug genommen und die gesetzlichen Regelungen gelockert. Zukünftig muss nur noch eine Anschrift des leistenden Unternehmens auf der Rechnung abgebildet werden, unter der dieses postalisch erreichbar ist. Dies bedeutet, dass das Unternehmen die Leistung unter dieser Anschrift nicht zwingend ausüben muss. Damit folgt der BFH dem EuGH, der sich zuvor mit einem Fall beschäftigte (EuGH – 15.11.2017, EU:C:2017:867).

Für Briefkastenfirmen bedeutet dies, dass bei Rechnungen die Angabe einer Anschrift zur postalischen Erreichbarkeit für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ausreichend ist.

Grundlage für diese Regelung sind §15 Abs. 1 Nr. 1 und §14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Diese werden dahingehend ausgelegt, dass eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Leistung unter der angegebenen Anschrift ausgeführt wird.

Wenn Sie Fragen zu den gesetzlichen Regelungen der Rechnungsangabe haben oder mehr über den Vorsteuerabzug erfahren möchten, können Sie sich gerne an unsere kostenfreie Service-Hotline +49(0)6541818788 wenden.