Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte können auf Erstattungen hoffen
Zukünftig bestimmt das tatsächlich erzielte Einkommen die Beitragshöhe für ein Kalenderjahr
Die Beitragsberechnung für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte hat sich zum 01.01.2018 geändert. Welche Auswirkungen diese Neuregelung hat, wie das neue System funktioniert und ob auch Sie betroffen sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
So berechnete sich der GKV-Beitrag bis Ende 2017
Bislang orientierte sich die Höhe der Beitragszahlungen ausschließlich an dem erzielten Einkommen aus dem letzten bekanntgegebenem Einkommenssteuerbescheid, vorausgesetzt der Gewinn war geringer als die Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 53.100 Euro im Jahr. Hierbei war es bis jetzt nicht relevant, für welchen Veranlagungszeitraum der Einkommenssteuerbescheid galt. Erst die Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides führte zur Anpassung der GKV-Beiträge.
Beispiel: Die letzte Bekanntgabe Ihres Steuerbescheides erfolgte 2015. Infolgedessen werden die Beiträge für 2016 und 2017 anhand diesem Bescheid gemessen und NICHT an dem tatsächlich erzielten Einkommen in den jeweiligen Jahren.
Diese Änderungen sieht das neue Berechnungsverfahren vor
Ab 2018 werden die GKV-Beiträge nur noch vorläufig festgesetzt und der Versicherte muss sich auf Erstattungen oder Nachzahlungen einstellen. Die vorläufige Festsetzung orientiert sich zunächst weiterhin an dem zuletzt bekannten Steuerbescheid. Neu ist, dass die endgültige Beitragshöhe erst mit dem Vorliegen des Bescheides für das jeweilige Kalenderjahr berechnet wird. Dieser Abgleich der tatsächlich gezahlten Beiträge mit dem hypothetischen Wert, den der Versicherte aufgrund seines Einkommens hätte zahlen müssen, fand bislang nicht statt. Waren die vorläufig festgesetzten Beiträge zu hoch bemessen, bekommt der Versicherte die Differenz erstattet, andernfalls muss der Betroffene mit Nachzahlungen rechnen. Der Versicherte ist verpflichtet, sein tatsächlich erzieltes Einkommen spätestens drei Jahre nach dem betroffenem Kalenderjahr nachzuweisen. Kommt der Versicherte seiner Pflicht nicht nach, werden die Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze (53.100 Euro) erhoben.
Bei steigenden Gewinnen empfiehlt es sich entsprechende Rücklage zu bilden, damit eventuelle Liquiditätsengpässe vermieden werden können.
Diese Personengruppen sind von der Neuregelung betroffen
Die Neuregelung gilt für alle freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, die nicht den Höchstbetrag der GKV zahlen oder aufgrund geringer Einnahmen familienversichert sind. Insbesondere Selbstständige sollten somit die Berechnungsänderung genau beachten und sich ggf. auf Nachzahlungen einstellen. Diese Änderung gilt erst ab 01.01.2018 und kann nicht auf vorherige Jahre angewendet werden.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Hotline zu unserer Steuerberatung in Kröv lautet: Tel. +49 6541 818788
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