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Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers den Betrag von 15.500 Euro (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.

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