Steuerförderung der E-Mobilität: Ein detaillierter Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die steuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen (E-Fahrzeugen) und Hybrid-Elektrofahrzeugen ist ein zentrales Element der Verkehrswende. Die Paragraphen § 3 Nr. 46 EStG und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG bieten hierfür die Basis.
Wichtig: Alle im Folgenden beschriebenen Vorteile gelten nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung (zum Beispiel die Umwandlung eines Teils des Barlohns in einen Sachbezug) ist ausgeschlossen. Die Befristung läuft aktuell bis zum 31. Dezember 2030.
1. 🟢 Die Volle Steuerbefreiung: § 3 Nummer 46 EStG
Dieser Paragraph ist der attraktivste für Arbeitgeber, da die begünstigten Leistungen komplett von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind. Die Befreiung zielt primär auf die Nutzung der Ladeinfrastruktur.
1.1. Steuerfreie Aufladung im Betrieb
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer das unentgeltliche oder verbilligte elektrische Aufladen von privaten oder betrieblichen E-Fahrzeugen (auch bestimmte E-Bikes) im eigenen Betrieb oder an Ladestationen eines verbundenen Unternehmens ermöglichen.
Praxisvorteil: Dies ist die unkomplizierteste Form der Förderung. Sie erfordert keinerlei Nachweispflichten vom Arbeitnehmer bezüglich der geladenen Menge oder des Preises.
Definition: Als „Betrieb“ zählt nicht nur das Firmengelände, sondern jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.
E-Bikes: Auch das Aufladen von E-Bikes ist begünstigt, wobei das BMF aus Vereinfachungsgründen auch das Laden von nicht-zulassungspflichtigen E-Bikes (Pedelecs bis 25 km/h) als steuerfrei behandelt.
1.2. Steuerfreie Überlassung der Ladevorrichtung
Die Steuerbefreiung umfasst auch die zeitweise, unentgeltliche oder verbilligte private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer.
Abgrenzung: Hierbei handelt es sich um eine Leihe oder Miete. Die Ladevorrichtung bleibt im Eigentum des Arbeitgebers.
Beispiel: Der Arbeitgeber stellt eine firmeneigene Wallbox leihweise für die Nutzung beim Mitarbeiter zu Hause zur Verfügung.
2. 🟡 Die Pauschale Lohnsteuer: § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
Wird die Leistung nicht nur zeitweise überlassen, sondern geht ins Eigentum des Arbeitnehmers über, oder werden Zuschüsse gezahlt, greift die Pauschalierung. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer hierfür pauschal mit 25 Prozent erheben. Der Vorteil: Die Leistung ist in der Sozialversicherung komplett beitragsfrei.
2.1. Pauschalierung der Übereignung
Die Pauschalierung ist anwendbar auf den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung (Verschenken oder Verkauf unter Wert) einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer.
Vorteil für den Arbeitnehmer: Er muss den geldwerten Vorteil nicht im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung versteuern und spart die Sozialversicherungsbeiträge.
Vorteil für den Arbeitgeber: Er hat eine feste, überschaubare Lohnsteuerlast von 25 Prozent.
2.2. Pauschalierung von Zuschüssen
Arbeitgeber können Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung pauschal versteuern. Dies umfasst insbesondere:
Kosten für die Anschaffung und die Installation der Wallbox.
Die Stromkosten für das private Aufladen von privaten E-Fahrzeugen (im Gegensatz zum Dienstwagen).
3. 🚨 Das BMF-Update 2025: Geänderte Regeln ab 2026
Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 hat die Bedingungen für die steuerfreie Erstattung von Stromkosten beim Laden eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (Dienstwagen) zu Hause fundamental neu geregelt.
3.1. Aus für die Pauschalen (Ab 2026)
Die bisherigen, stark vereinfachenden monatlichen Pauschalen, die für die Erstattung von Heimladestrom galten (z.B. 70 € für E-Fahrzeuge, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand), werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 abgeschafft.
3.2. Die neue Pflicht: Nachweis der Kilowattstunden (Ab 2026)
Ab dem 1. Januar 2026 ist die steuerfreie Erstattung von Stromkosten für den Dienstwagen nur noch möglich, wenn die tatsächlich geladene Strommenge (kWh) exakt nachgewiesen wird. Der Nachweis des Strompreises erfolgt entweder individuell oder über eine neue Pauschale.
Methode A: Erstattung nach tatsächlichen Kosten
Menge (kWh): Der Arbeitnehmer muss die geladene Strommenge zwingend über einen separaten, geeichten Zähler nachweisen (z.B. ein MID-konformer Zähler in der Wallbox, ein geeichtes Messgerät im Ladekabel oder entsprechende Funktionen der fahrzeuginternen Software). Ein einfacher Schätz- oder Eigenbeleg ist nicht mehr zulässig.
Preis (Cent/kWh): Die Erstattung erfolgt basierend auf dem individuellen Strompreis des Arbeitnehmers. Dies ist durch Vorlage des Stromvertrages zu belegen.
Methode B: Erstattung über die Strompreispauschale (Vereinfachung)
Menge (kWh): Auch hier ist der Nachweis der geladenen Strommenge mittels separatem Zähler zwingend erforderlich (wie in Methode A).
Preis (Cent/kWh): Anstatt des individuellen Strompreises kann der Arbeitgeber den jährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (des Statistischen Bundesamtes) als pauschalen Erstattungssatz verwenden.
Fazit des BMF-Updates: Die Erstattung des Heimladestroms für Dienstwagen wird deutlich bürokratischer und erfordert vom Arbeitnehmer die Installation und Nutzung zertifizierter Messtechnik.
Die neuen BMF-Regelungen zur Erstattung des Heimladestroms für Dienstwagen konterkarieren das Ziel der Entbürokratisierung, da sie ab 2026 eine zwingende und aufwendige Dokumentation mittels separater, geeichter Zähler erfordern.
Vorher-Nachher-Vergleich: Erstattung des Heimladestroms (Dienstwagen)
Wir gehen nun davon aus, dass eine volle Ladung des E-Fahrzeugs 70 kWh benötigt. Der individuelle Strompreis beträgt konstant 0,35 EUR/kWh.
| Parameter | Wert | Anmerkung |
|---|---|---|
| Pauschalbetrag (bis 31.12.2025) | 70 EUR / Monat | Steuerfreie Erstattung, unabhängig vom Verbrauch (bei Fehlen einer Ladesäule beim AG). |
| Individueller Strompreis | 0,35 EUR / pro kWh | |
| Verbrauch pro Ladung | 70 kWh | Basis für die Multiplikation der Ladungen. |
Fall 1. eine Ladung (70 kWh/Monat)
| Parameter | Bis 31.12.2025 (Alte Pauschale) | Ab 01.01.2026 (Neue Regelung) |
|---|---|---|
| Gesamtkosten (70 kWh) | 70 kWh x 0,35 EUR = 24,50 EUR | 70 kWh x 0,35 EUR = 24,50 EUR |
| Steuerfreie Erstattung | 70,00 € (Pauschale) | 24,50 € (Nachweis der 70 kWh) |
| Nettovorteil / Differenz | 45,50 € Nettovorteil |
Fall 2. vier Ladungen (70 kWh/Monat)
| Parameter | Bis 31.12.2025 (Alte Pauschale) | Ab 01.01.2026 (Neue Regelung) |
|---|---|---|
| Gesamtkosten (280 kWh) | 280 kWh x 0,35 EUR = 98,00 EUR | 280 kWh x 0,35 EUR = 98,00 EUR |
| Steuerfreie Erstattung | 70,00 € (Pauschale) | 98,00 € (Nachweis der 280 kWh) |
| Nettovorteil / Differenz | 28,00 € Nettovorteil |
Fall 3. sechs Ladungen (70 kWh/Monat)
| Parameter | Bis 31.12.2025 (Alte Pauschale) | Ab 01.01.2026 (Neue Regelung) |
|---|---|---|
| Gesamtkosten (280 kWh) | 420 kWh x 0,35 EUR = 147,00 EUR | 420 kWh x 0,35 EUR = 147,00 EUR |
| Steuerfreie Erstattung | 70,00 € (Pauschale) | 147,00 € (Nachweis der 420 kWh) |
| Nettovorteil / Differenz | 77,00 € Nettovorteil |
⚖️ Vor- und Nachteile der E-Mobilitätsförderung
Die steuerliche Begünstigung der Elektromobilität bringt für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – erhebliche Vorteile, ist jedoch nicht frei von bürokratischen Hürden.
1. Vorteile
| Akteuer | Aspekt | Vorteil |
|---|---|---|
| Arbeitgeber | Attraktivität & Mitarbeiterbindung | Bietet ein modernes, attraktives Benefit-Paket, das die Mitarbeiterbindung fördert und neue Fachkräfte anzieht. |
| Steuerlast | Kosten für das Laden im Betrieb sind Betriebsausgaben. Die steuerfreien Vorteile (§ 3 Nr. 46 EStG) senken die gesamten Lohnnebenkosten (keine Sozialabgaben). | |
| Pauschalierung | Die Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) vermeidet die Sozialversicherungspflicht für die Zuschüsse zur Wallbox und die damit verbundenen Arbeitgeberbeiträge. | |
| Umweltimage | Stärkt das Umwelt- und Nachhaltigkeitsimage des Unternehmens. | |
| Arbeitnehmer | Nettovorteil | Erhält das Laden im Betrieb oder die Erstattung von Heimladestrom (Dienstwagen) steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). |
| Wallbox-Kauf | Bei Zuschüssen zur Wallbox (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) ist der geldwerte Vorteil nur pauschal versteuert und sozialversicherungsfrei, was eine erhebliche Ersparnis im Vergleich zur regulären Versteuerung bedeutet. | |
| Kostenersparnis | Reduziert die individuellen Mobilitätskosten erheblich, insbesondere für Nutzer von Dienstwagen. |
2. Nachteil
| Akteuer | Aspekt | Nachteil |
|---|---|---|
| Arbeitgeber | Dokumentationsaufwand (Ab 2026) | Der Nachweis des Heimladestroms für Dienstwagen erfordert ab 2026 einen erhöhten Kontroll- und Verwaltungsaufwand, um die Einhaltung der strengeren BMF-Vorschriften zu sichern (Stichwort: separater Zähler). |
| Ausschluss der Entgeltumwandlung | Die Vorteile müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden. Eine Umwandlung von Barlohn in einen Wallbox-Zuschuss ist nicht erlaubt. | |
| Investitionskosten | Hohe anfängliche Investitionen in die Ladeinfrastruktur im Betrieb. | |
| Arbeitnehmer | Nachweispflicht (Ab 2026) | Um die steuerfreie Erstattung für das Laden des Dienstwagens zu Hause zu erhalten, muss zwingend ein geeichter oder separater Zähler vorhanden sein. Bei fehlender Technik ist die steuerfreie Erstattung gefährdet. |
| Komplexität | Die genaue Unterscheidung, wann welcher Paragraph greift (z.B. Eigentum vs. Überlassung der Wallbox, privates vs. Dienstfahrzeug), ist komplex und kann zu Unsicherheiten führen. |
Zusammenfassung der Herausforderung ab 2026
Der größte Nachteil, der sich aus dem BMF-Update 2025 ergibt, ist die Verschiebung der Bürokratie. Die Förderung bleibt zwar attraktiv, doch die Verantwortung und der Aufwand für den Nachweis der korrekt geladenen Kilowattstunden für Dienstwagen werden stark auf den Arbeitnehmer (und die IT-Systeme des Arbeitgebers) verlagert.
Ihr TAXolution-Team
Stand: 11/2025












