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Nicht abziehbare Schuldzinsen: Gewinne von Tochtergesellschaften

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Gewinne von Tochterpersonengesellschaften nicht auf die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft angerechnet werden. Dagegen ist aber bereits Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Hintergrund:
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nur teilweise abziehbar, wenn eine Überentnahme getätigt wird. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe von Gewinn und Einlagen.

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