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Neue Kassensicherungsverordnung – Erfüllt Ihre Kasse die gesetzlichen Anforderungen?

Neben der schon viel diskutierten Belegausgabepflicht, die bereits seit Anfang des Jahres gilt, müssen Betriebe, die ihre Kassenführung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme erledigen, weitere Pflichten bis zum 30.09.2020 erfüllen. Trotz der Corona-Krise gibt es seitens des Bundesministeriums der Finanzen keine offiziellen Meldungen, dass dieser Stichtag geändert bzw. verschoben werden soll. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit Ihrem Kassensystem zu beschäftigen, damit Sie am 01.10.2020 alle gesetzlichen Vorschriften erfüllen.

Als erstes wäre die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) zu nennen. Bestandteil einer TSE sind Sicherheitsmodul, Speichermedium und eine einheitliche digitale Schnittstelle. Nach der Kassensicherungsverordnung müssen alle elektronischen und computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen ab 01.01.2020 mit einer solchen TSE ausgestattet sein. Durch das BMF Schreiben vom 06.11.2019 wird es bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet, wenn die oben genannten Systeme noch nicht über eine TSE verfügen. Im Januar haben die ersten Anbieter wie z.B. Swissbit die ersten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen auf den Markt gebracht und Kassensoftwareanbieter wie Gastrofix und LocaFox werden wohl auf eine Bon-Drucker TSE Lösung von Epson zurückgreifen. Die Sicherheitseinrichtungen werden aber auch als USB-Sticks, SD-Karten oder vergleichbaren Medien zur Verfügung gestellt. An Cloudlösungen wird aber auch gearbeitet und damit gerechnet, dass hier ab April 2020 die ersten Anbieter ihre Lösungen auf den Markt bringen.

Wir empfehlen aktiv zu werden und auf die Hersteller, Anbieter oder Verkäufer solcher Systeme zuzugehen oder sich bei den verschiedenen Anbietern einer TSE zu informieren,  um eine entsprechende TSE in Ihr System bis zum 30.09.2020 zu integrieren.

Als zweites wäre die Mitteilungspflicht an die Finanzverwaltung über den Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme sowie die Außerbetriebnahme solcher Systeme zu nennen.

Dem Finanzamt sind folgende Angaben innerhalb eines Monats mitzuteilen:

  1. Name des Steuerpflichtigen
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  7. Datum der Anschaffung und Abschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems.

Hierfür wird an einer elektronischen Möglichkeit zur Übertragen dieser Daten gearbeitet. Meldungen sind aber erst ab dem Zeitpunkt dieser Übermittlungsmöglichkeit zu tätigen.

Die Meldungen sollen Grundsätzlich vom Unternehmer gemacht werden, können aber auch von einem Bevollmächtigten wie z.B. Steuerberater, Kassenhersteller oder Kassenaufsteller gemacht werden.

Von der Mitteilungspflicht sind Bestandssysteme und Neuanschaffungen solcher Systeme betroffen.

Bei Fragen zur neuen Kassensicherungsverordnung können Sie sich gerne an unser Team wenden. Sie erreichen und per Mail an info@TAXolution-Stb.de oder telefonisch unter der 06541 / 818788

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