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Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung

Bitte beachten Sie, dass Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt sind, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbracht wird. Das Finanzgericht Düsseldorf hat diesbezüglich eine Entscheidung getroffen.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

 

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