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Häusliches Arbeitszimmer: Aufzeichnungspflichten beachten

Die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, nur erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln und laufend in einem gesonderten Beleg oder Datensatz aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung mit Addition der Positionen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums reicht nicht aus. Da der Bundesfinanzhof kürzlich die Revision gegen diese Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts zugelassen hat, ist mit einer weiteren Präzisierung der Rechtsprechungsgrundsätze zu rechnen.

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