Die Absenkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Das aktuelle BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 (GZ: III C 2 – S 7220/00023/014/027) regelt die Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1. Januar 2026, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken (die weiterhin mit 19 % besteuert werden). Es bringt Klarheit zur Aufteilung von Kombiangeboten, Frühstücksbuffets und Pauschalen durch Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), insbesondere in Abschnitt 10.1 Abs. 12 und Abschnitt 12.16 Abs. 12. Hier die wesentlichen Regelungen:
Aufteilung von Kombiangeboten (z. B. Frühstücksbuffets, Buffets oder All-Inclusive-Angebote mit Speisen und Getränken)
– Bei Pauschalpreisen für Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränken wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit **30 % des Gesamtpreises** angesetzt wird.
– Der verbleibende Anteil (70 %) gilt dann als Preis für die Speisen und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
– Dies gilt für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026 und dient der Vereinfachung, da eine exakte Aufteilung oft schwierig ist.
Aufteilung von Pauschalen (z. B. im Hotelgewerbe mit Übernachtung und Frühstück oder Servicepauschalen)
– Für Pauschalpreise, die nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen enthalten (z. B. Frühstück als Teil eines Business-Packages mit Sauna, Parkplatz etc.), wird es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil pauschal mit **15 % des Gesamtpreises** angesetzt wird.
– Der Rest (85 %) kann dann mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden.
– Diese Anpassung berücksichtigt, dass Teile des Frühstücks (Speisen) ab 2026 wieder ermäßigt besteuert werden, und senkt den bisherigen Pauschalsatz von 20 % auf 15 %.
Übergangsregelungen
– Die Regelungen sind ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
– Für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn einheitlich der alte Regelsteuersatz von 19 % angewendet wird (ohne Aufteilung in Speisen und Getränke).
Ihr TAXolution-Team
Stand 12/2025












