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Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze zählen die registrierten Arbeitnehmer

Bei der Prüfung, ob die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 50 EUR pro Monat überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten anteilig den Arbeitnehmern zuzurechnen, die für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registriert sind. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen, sofern diese nicht der Zahl der tatsächlich registrierten Arbeitnehmer entspricht. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

Beispiel (in Anlehnung an den Urteilssachverhalt):
Die A-GmbH beschäftigt 100 Arbeitnehmer. Sie schließt mit dem Fitnessstudiobetreiber X eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung ab, die den Arbeitnehmern der A-GmbH das Recht einräumt, die Einrichtungen des Fitnessstudios X zu nutzen.

Die A-GmbH erwirbt somit 50 Lizenzen zum Preis von monatlich 4.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Die Anzahl der Lizenzen wurde vom Anbieter X auf Grundlage der Personalstruktur der A-GmbH als Kalkulationsgröße prognostiziert. Die Zahl der erworbenen Lizenzen hat jedoch keinen Einfluss auf die Anzahl der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.

Weitere Informationen finden Sie unter: Steuerlösung – by TAXolution

Ihr TAXolution-Team

Stand 11/2025