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Fristverlängerung zu den Corona-Wirtschaftshilfen bis 30. September 2024

Die Frist für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I bis IV, November- und Dezemberhilfe wurde bis 30. September 2024 verlängert.

Hintergrund:

Die ursprüngliche Frist für die Schlussabrechnung endete am 31. Oktober 2023. Mittels eines Einzelantrages konnte eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 erwirkt werden. Aufgrund der vielen Nachfragen der Bewilligungsstelle zu bereits eingereichten Schlussabrechnungen und der Komplexität der Abrechnung haben viele Unternehmen jedoch Schwierigkeiten gehabt, diese Frist einzuhalten.

Die Verlängerung der Frist bedeutet:

  • Sofern noch keine Übermittlung erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, seinem prüfenden Dritten umgehend fehlende Unterlagen nachzureichen.

Voraussetzungen für die Fristverlängerung:

  • Es muss kein sachlicher Grund für die Verlängerung vorliegen. 
  • Es ist keine Antragstellung mehr notwendig.

Wichtig:

  • Die Fristverlängerung gilt nicht für die Neustarthilfe.
  • Unternehmen, die die neue Frist nicht einhalten, müssen mit der Rückzahlung der erhaltenen Hilfen rechnen.

Fazit:

Die Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen ist eine gute Nachricht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Sie Ihre Unterlagen trotz alledem schnellstmöglich einreichen – damit die Frist eingehalten werden kann!

Ihr TAXolution-Team