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Das Finanzamt kassiert kräftigt weiter ab

Neuer Fall aus der Praxis:

Das Steuerbüro eines Steuerpflichtigen aus dem Breisgau übermittelt im Dezember 2016 die Körperschaftsteuererklärung (Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften) für den Veranlagungszeitraum 2015. Ohne das Rückfragen der Finanzverwaltung bestehen benötigt dieses über ein halbes Jahr für die Bearbeitung des Falles und greift damit auf eine zusätzliche Einnahmenquelle des Staates zu – Zinsen!

§ 233 a der Abgabenordnung regelt vereinfacht gesagt, dass für eine Steuernachzahlung, aber auch für eine Steuererstattung Zinsen in Höhe von 6% jährlich fällig werden, wenn der Steuerbescheid später als 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erstellt wird. Und an dieser Stelle ist das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen klar im Vorteil. Der Steuerpflichtige hat die Pflicht seine Steuererklärung bereits 5 Monate, nämlich bereits bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (damit das Finanzamt es bei der Bearbeitung besonders einfach hat und es auch schneller gehen soll natürlich in elektronischer Form). Wird er hierbei von einem Steuerberater oder einem sonstigen steuerlichen Berater (Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer o.ä.) betreut ist eine Einreichung bis zum 31. Dezember des Folgejahres möglich.

Das Finanzamt hat im Gegensatz zum Steuerpflichtigen keine Pflicht eine Steuererklärung innerhalb einer gewissen Zeit zu bearbeiten – und kann damit bewusst oder unbewusst die Zins-Karte ausspielen.

Wie in unserem aktuellen Fall – Einreichung der Steuererklärung vom Steuerpflichtigen über seinen steuerlichen Berater im Dezember 2016 – Erstellung des Steuerbescheides durch das Finanzamt im Juli 2017 – natürlich mit Festsetzung von Zinsen in Höhe von 6% jährlich.

Das Finanzamt könnte, wenn es möchte, im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf die festgesetzten Zinsen verzichten, aber wer möchte schon auf Einnahmen verzichten………

Appell:
Sofern bei Ihnen ansatzweise mit einer Nachzahlung von Steuern zu rechnen ist kümmern Sie sich frühzeitig um Ihre Steuererklärung(en). Versorgen Sie Ihren Steuerberater mit den von ihm benötigten Unterlagen und Daten. Sollten Sie nicht wissen welche Unterlagen Ihr Steuerberater von Ihnen benötigt, kontaktieren Sie ihn frühzeitig und/oder vereinbaren Sie einen Termin zur Vorbesprechung.

Bitte beachten Sie als Unternehmer zusätzlich:
Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung schlägt in der Regel die Zins-Falle des Finanzamtes zu. Vorher im Rahmen einer Steuererklärung akzeptierte Betriebsausgaben müssen nicht immer zwingend auch im Rahmen einer Betriebsprüfung akzeptiert werden. Droht aufgrund der Betriebsprüfung sodann eine Steuernachzahlung werden auch hierauf Zinsen in Höhe von aktuell noch 6% p.a. fällig, durchaus auch für mehrere Jahre – da Betriebsprüfungen oftmals in längst abgelaufene Kalenderjahre zurückreichen.

Haben Sie Fragen zur Zinsfestsetzung, zum generellen Ablauf von Betriebsprüfungen oder haben sonstige steuerliche Fragen, gerne stehen wir von TAXolution Steuern und Recht Ihnen als Ihr steuerlicher Berater zur Seite.

Unsere Hotline der TAXolution Steuern und Recht in Kröv Tel. +49 6541 818788

// Bilder: Happy-Stock-Photo, shutterstock / Brian-Jackson, Fotolia / Thomas Hecker, Fotolia