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Hotelbetreiber und private Zimmervermieter wurden bereits zum 01.01.2010 mit dem ermäßigten Steuersatz (aktuell 7%) auf ihre Übernachtungseinnahmen beschenkt. Geregelt ist dies kurz und knapp im § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz.

Doch nach und nach holt sich die Finanzverwaltung das großzügige Steuergeschenk wieder zurück, da es aufgrund diverser Sonderleistungen des Vermieters zu Abgrenzungsproblemen kommen kann.

Nachdem recht schnell die Debatte über den Steuersatz der anteiligen Einnahmen auf Frühstücksleistungen mit dem allgemeinen Satz von aktuell 19% geklärt wurde, ist nun der Parkplatz des Hotels bzw. Vermieters an der Reihe.

Die Finanzverwaltung argumentiert, dass die Bereitstellung eines Parkplatzes keine unmittelbare Nebenleistung zur eigentlich Übernachtungsleistung des Gastes darstellt, sondern lediglich eine „Verwahrmöglichkeit“ des ggfls. mitgebrachten Kfz.
Hierbei handelt es sich demnach um eine sonstige Leistung, die analog der Leistungen eines Parkhauses oder öffentlichen Parkplatzes dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19% unterliegt.
Doch wie ist die tatsächliche Auswirkung auf die Praxis. Der Unternehmer muss, unabhängig davon ob der Gast den bereitgestellten Stellplatz tatsächlich nutzt oder nicht einen Anteil seiner Übernachtungseinnahmen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19% unterwerfen.
Das Finanzamt bzw. spätestens der Betriebsprüfer schätzt die anteiligen Kosten für Parkplätze mit 1,50 Euro je Übernachtung und unterwirft diese dem allgemeinen Regelsteuersatz von 19%.

Bis aktuell gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% nicht für nachfolgende Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dienen, insbesondere:

  • Verpflegungsleistungen
    (Frühstück, Halb- oder Vollpension, All-Inclusive-Angebote)
  • Bereitstellung von Parkmöglichkeiten
  • Transportleistungen
  • Nutzung von Telefon, Internet, Fernsehen
  • Nutzung des Wellness- und Fitnessbereichs.

Im Rahmen einer sogenannten Servicepauschale oder einem Business-Package können Sie als Vermieter die nicht begünstigten Leistungen in einem Sammelposten auf der Rechnung an den Gast zusammenfassen und hierbei einen pauschalen Ansatz von 20% des Gesamtentgelts ausweisen. Es steht Ihnen als Vermieter natürlich auch frei, die tatsächlichen Kosten des Parkplatzes zu ermitteln und diese zusammen mit einem angemessenen Gewinnaufschlag zur Anwendung zu bringen; dies regelt Abschnitt 12.16 Abs. 11 UStAE. Vermieten Sie als Hotel oder Zimmervermieter die bereitgestellten Parkmöglichkeiten ohnehin gegen Entgelt, ist dies auf der Rechnung an den Gast gesondert auszuweisen und der Regelsteuersatz hierauf anzuwenden.

Dieser Beitrag richtet sich demnach an Zimmervermieter, die ihren Gästen unentgeltlich Stellplätze für die mitgeführten Kraftfahrzeuge bereitstellen.

Unsere Fachabteilung „Umsatzsteuer“ in unserer Kanzlei in Kröv steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Unsere Hotline Tel. +49 6541 818788